Mittwoch, 22. Mai 2024

Entscheidung des Verfassungsgerichts der Ukraine

Dokument v005p710-14, aktuelle Ausgabe - angenommen am 15.05.2014

in der Rechtssache auf der Grundlage der Verfassungsvorlage von 101 Abgeordneten des ukrainischen Volkes über die offizielle Auslegung der Bestimmungen des Ersten und Fünften Teils des Artikels 103 der Verfassung der Ukraine im systemischen Kontext des Artikels 16 des Kapitels XV "Übergangsbestimmungen" der Verfassung der Ukraine (Rechtssache betreffend die Dauer der Wahl des Präsidenten der Ukraine)


Auf der Grundlage des Grundgesetzes der Ukraine kann das Staatsoberhaupt sowohl in regulären als auch in vorgezogenen Wahlen gewählt werden. Das Verfassungsgericht der Ukraine betont, dass Artikel 103 der Verfassung der Ukraine und andere Artikel, die den verfassungsmäßigen und rechtlichen Status des Präsidenten der Ukraine definieren, keine Bestimmungen enthalten, die einen anderen Zeitraum als fünf Jahre festlegen würden, für den die Bürger der Ukraine das Staatsoberhaupt wählen können, unabhängig von der Art der Wahl (regulär oder vorzeitig).

Somit ist die fünfjährige Amtszeit, die im ersten Teil von Artikel 103 des ukrainischen Grundgesetzes verankert ist, die einzige verfassungsmäßig festgelegte Amtszeit, für die der Präsident der Ukraine gewählt wird. Diese Amtszeit gilt sowohl für den in regulären Wahlen als auch für den in vorgezogenen Wahlen gewählten Präsidenten der Ukraine.

(Juristen mögen mir verzeihen)😁🫡

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